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Datenschutz beim digitalen Fernsehen

(Entschließung der 55.Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 19./20.März 1998)

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder machen darauf aufmerksam, daß bei elektronischen Diensten immer umfangreichere Datenspuren über das Verhalten der Einzelnen entstehen. Mit der Digitalisierung der Fernseh- und Hörfunkübertragung entsteht die technische Infrastruktur dafür, daß erstmals auch das individuelle Mediennutzungsverhalten registriert werden kann. Sie bekräftigen deshalb ihre Forderung, daß auch bei der Vermittlung und Abrechnung digitaler Fernsehsendungen eine flächendeckende Registrierung des individuellen Fernsehkonsums vermieden wird. Im digitalen Fernsehen ("Free TV" und "Pay TV") muß die unbeobachtete Nutzung des Mediums ohne Nachteile möglich bleiben.

Die Datenschutzbeauftragten begrüßen es deshalb, daß die Staats- und Senatskanzleien Vorschläge für die Änderung des Rundfunkstaatsvertrags vorgelegt haben, mit denen Belangen des Datenschutzes Rechnung getragen werden soll. Besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Die Gestaltung technischer Einrichtungen muß sich an dem Ziel ausrichten, daß so wenige personenbezogene Daten wie möglich erhoben, verarbeitet und genutzt werden;
  • die Rundfunkveranstalter müssen die Nutzung und Bezahlung von Rundfunkangeboten anonym oder unter Pseudonym ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist;
  • personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Sendungen dürfen für Abrechnungszwecke nur gespeichert werden, wenn ein Einzelnachweis verlangt wird;
  • wie bereits im Mediendienstestaatsvertrag enthält auch der Entwurf des Rundfunkstaatsvertrags eine Vorschrift zum Datenschutzaudit, d.h. Veranstalter können ihr Datenschutzkonzept und ihre technischen Einrichtungen von unabhängigen Gutachtern prüfen und das Prüfungsergebnis veröffentlichen lassen.

Die Datenschutzbeauftragten halten diese Grundsätze für geeignet, eine datenschutzgerechte Nutzung digitaler Fernsehangebote zu ermöglichen. Die technischen Möglichkeiten, diesen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, sind gegeben. Die Datenschutzbeauftragten konnten sich bereits 1996 hiervon praktisch überzeugen. Die Systementscheidung von Veranstaltern für einen Decodertyp, der möglicherweise weniger geeignet ist, die Datenschutzanforderungen zu erfüllen, kann kein Maßstab für die Angemessenheit dieser Anforderungen sein, wenn zugleich andere Geräte ihnen ohne Probleme genügen.

Der Forderung von Inhabern von Verwertungsrechten, einen Nachweis über die Inanspruchnahme von pay-per-view-Angeboten vorzulegen, kann ohne Personenbezug - etwa durch zertifizierte Zähleinrichtungen oder den Einsatz von Pseudonymen - entsprochen werden.

Die Datenschutzbeauftragten bitten deshalb die Ministerpräsidentin und die Ministerpräsidenten der Länder, an den datenschutzrechtlichen Regelungen des Entwurfs festzuhalten. Damit würden das bisherige Datenschutzniveau für die Fernsehnutzung im digitalen Zeitalter abgesichert und zugleich die Vorschriften für den Bereich des Rundfunks und der Mediendienste harmonisiert.

Die Datenschutzbeauftragten fordern die Rundfunkveranstalter und Hersteller auf, den Datenschutz bei der Gestaltung von digitalen Angeboten schon jetzt zu berücksichtigen.

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  Berlin,
  am 22.06.98
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